Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anton Oberhofer GmbH
Ihrem Trockenbau- und Fassadenprofi:
1. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommen Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) für die Ausführung von Bauleistungen und die nachstehenden Geschäftsbedingungen! Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (AG). Alle Vertragsbestandteile müssen aus Beweisgründen in schriftlich Form festgehalten werden, dies gilt insbesonders bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung von zusätzliche Leistungen. Angebote sind für den Auftragnehmer (AN) max. 45 Kalendertage nach Datum der Ausstellung bindend.
2. Angebots- und Entwurfsunterlagen
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der AN sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Alle behördlichen und sonstige Genehmigungen sind vom AG zu beschaffen und dem AN rechtzeitig zu übermitteln. Die notwendigen Unterlagen werden vom AN dem AG rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Preise
Die angebotenen Preise gelten für max. 3 Monate. Nach Ablauf dieser Zeit, wird der Index hinzugerechnet. Als Grundlage gilt der Index für Stukkateure und Gipser. Für vom AG angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge verrechnet.
4. Zahlung
Alle Zahlungen sind vom AG innerhalb 14 Tage ohne jeden Abzug an den AN zu leisten. Sollte die Zahlung verspätet eintreffen, so werden die Banküblichen Verzugszinsen zuzüglich Mahnspessen in der Höhe von 6,- € pro Mahnung in Rechnung gestellt! Sollten die Zahlungen über einen Zeitraum von mehr als 90 Tage nicht erfolgen, so hat der AN das Recht vom Vertrag zurückzutreten! Es werden hierbei keinen Schadensansprüche vom AG oder von dritten Akzeptiert! Sollten Mängel in der erbrachten Leistung sein, so ist dies durch einen Sachverständigen zu erheben und es kann max. der 3fache Wert der Behebungskosten zurückbehalten werden. Wird bei Zahlungsverzug des Schuldners ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Schuldner die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten zu tragen. Die Kosten für das Erfolgshonorar bleiben beim Gläubiger.
5. Lieferung und Montage
Sind keine Ausführungstermine vereinbart, so kann mit den Arbeiten frühesten 5 Tage nach Auftragsbestätigungen, jedoch spätestens 14 Tage nach Aufforderung durch den AG begonnen werden. Dies gilt nur dann, wenn alle erforderlichen Unterlagen (Pläne, Ausführungsdetails, udg.) vom AG bereitgestellt sind und ein ungehinderter Montagebeginn auf der Baustelle gewährleistet ist. Sollte es auf Grund von Lieferzeiten durch Vorlieferanten zu Terminverzögerungen kommen, ist der AN schadlos zu halten! Sollte es für die Leistungserbringung im Vorfeld einen Terminplan geben, so ist dieser nach gemeinsamer Klärung zwischen AG und AN für beide Seiten bindend! Der AG kann denn Arbeitsbeginn max. 14 Tage ohne Grund nach hinten verschieben. Gibt es eine längere Verschiebung des Leistungsbeginns, die der AN nicht verursacht oder verschuldet hat, so ist der AN berechtigt, entweder die Stehkosten in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern!
6. Eigentumsvorbehalte
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an der gelieferten Ware und Leistung bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die gelieferte Leistung inkl. Material ein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden ist, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage des verarbeiteten Materials, das ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers demontiert werden kann, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Material zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu lasten des AG. Werden Materialien mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN an den AN.
7. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme seiner ausgeführten Leistung. Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der AG mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der AN die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des AG übergeben hat. Die Leistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Fertigstellung noch nicht erfolgt ist. Die Oberflächen sind nach den gültigen Ö-Normen zu überprüfen!
8. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach erbrachter Leistung, insbesondere bei Teilbereichen beim AN schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Bei berechtigten Mängel muss dem AN die Möglichkeit gegeben werden, die mangelhafte Leistung in einer angemessenen Zeit nachzubessern. Solange der AN seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der AG nicht das Recht, eine Preisminderung zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung des Mangels unmöglich, wird verweigert oder ist die Nachbesserung übergebührend, so kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass verlangen. Sollte der geforderte Preisnachlass in der Höhe nach übertrieben sein, so muss dieser durch einen Sachverständigen ermittelt werden!
9. Haftung
Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Leistungen ist vom Tag der Schlussrechnung weg 3 Jahre. Sollte ein Haftrücklass vereinbart werden, so ist dieser vom AN in Form einer Bankgarantie zu erbringen!
10. Normen
Es gilt als vereinbart, das die Ö-NORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) als Werksvertragsnorm und Grundlage jedes Auftrages herangezogen wird! Für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen gelten die Ö-Normen B 3415, 2112, 3346, 6410 und DIN 18201 als vereinbart.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Klagenfurt am Wörthersee!